Im Jahr 2021 ändert sich für Existenzgründer und Selbstständige einiges. Einige wichtige Informationen haben wir im nachfolgenden Beitrag für Sie zusammengestellt.
Fragebogen zur steuerlichen Erfassung jetzt elektronisch
Existenzgründer, die eine selbstständige (auch freiberufliche) Tätigkeit aufnehmen, müssen innerhalb von 4 Wochen den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ nun elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Dieser Fragebogen enthält wichtige Angaben zum Unternehmen, zu persönlichen Verhältnissen und zu den erwartenden Einkünften bzw. Umsätzen. Eine gesonderte Aufforderung zur Abgabe erfolgt in der Regel nicht mehr. Alle erforderlichen Vordrucke werden über das ELSTER-Onlineportal der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt. Die Nutzung ist kostenfrei. Allerdings ist eine vorherige Registrierung erforderlich.
Unser Tipp: Registrieren Sie sich rechtzeitig, weil die vollständige Nutzung des Portals nur über einen gesicherten Zugang möglich ist (Zertifikatsdatei/PIN). Das Authentifizierungsverfahren nimmt einige Tage in Anspruch.
Link zur Plattform: www.elster.de
Befristete Senkung der Umsatzsteuersätze endet
Mit Beginn des Jahres 2021 endet die befristete Senkung der Umsatzsteuersätze. Es gelten wieder die Regel-Steuersätze von 19% und 7% (ermäßigter Steuersatz). In der Gastronomie gelten noch bis zum 30.Juni 2021 Sonderregelungen: ermäßigter Steuersatz von 7 % auf den Verkauf von Speisen, Steuersatz für Getränke: 19%.
Verpflichtung zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Existenzgründer entfällt
Bisher war bei der Neuaufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit im Jahr der Existenzgründung und im ersten Jahr danach die monatliche Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung gesetzlich vorgeschrieben. Dies galt für alle umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen unabhängig von der Höhe der Umsatzsteuerzahlungen. Diese Verpflichtung wird für die Jahre 2021 – 2026 ausgesetzt. Es gelten folgende Grenzen für die Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Zahlungsfristen:
- monatliche Umsatzsteuervorauszahlung, wenn die Vorjahreszahlung höher als 7500 € betragen hat
- quartalsweise Umsatzsteuervorauszahlung, wenn die Vorjahreszahlung nicht mehr als 1000 € und weniger als 7500 € betragen hat
- mögliche Befreiung von der Vorauszahlungspflicht, wenn die Vorjahreszahlung nicht mehr als 1000 € betragen hat
- im Jahr der Existenzgründung: Ermittlung des Zeitraumes aufgrund der voraussichtlich zu zahlenden Steuer
Unser Tipp: Schätzen Sie aufgrund der Angaben in Ihrer Rentabilitätsvorschau die zu erwartenden Umsatzsteuervorauszahlungen und ermitteln Sie Ihre Zahlungsverpflichtungen durch einen Abgleich mit den vorgenannten Bemessungsgrößen!
Diese Regelung gilt nicht für Kleinunternehmer, die nach § 19 UstG von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind.
Krankenkassenwechsel
Ab 2021 ist der Wechsel in eine andere gesetzliche Krankenkasse einfacher. War dies bisher erst nach einer Mindestvertragslaufzeit von 18 Monaten möglich, können Sie nunmehr im Rahmen einer regulären Kündigung bereits nach 12 Monaten wechseln. Sonderkündigungsmöglichkeiten sind davon ausgenommen. Wichtig: Dies gilt nicht für einen Wechsel von einer privaten zur gesetzlichen Krankenversicherung für Selbstständige!
Beiträge zur Sozialversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenzen bzw. auch Betragssätze verändern sich in einigen Bereichen.
- Kranken-/ Pflegeversicherung: Die Mindestbeitragsbemessungsgrenze liegt 2021 bei 1096 €/Monat. Darauf ist der jeweils geltende Beitragssatz Ihrer Krankenkasse für die Berechnung des Mindestbeitrages anzuwenden. Bei höheren Einkünften (Gewinn) ist ein entsprechend höherer Beitrag zu zahlen.
- Rentenversicherung: Der Beitragssatz für die einkommensbezogene Berechnung von Rentenversicherungsbeiträgen bleibt bei 18,6%. Der monatliche Regelbeitrag für die einkommensunabhängige Beitragszahlung der Pflichtversicherten liegt bei 611,94 €/ alte Bundesländer bzw. 579,39 €/ neue Bundesländer. Existenzgründer können weiterhin in den ersten drei Kalenderjahren nach Gründung nur den halben Regelbeitrag zahlen.
- Freiwillige Arbeitslosenversicherung: Aufgrund der geänderten Bezugsgrößen beträgt der monatliche Beitrag für Versicherte in den alten Bundesländern 78,96 €, in den neuen Bundesländern 74,76 €. Existenzgründer zahlen ab dem Zeitpunkt der Gründung und im darauffolgenden Kalenderjahr die Hälfte dieser Monatsbeiträge.
Unser Tipp: Informieren Sie sich direkt bei Ihrem Sozialversicherungsträger über aktuelle Veränderungen, um diese geänderten Kosten frühzeitig einzuplanen!
Solidaritätszuschlag
Für viele der Einkommensteuerzahler wird ab 2021 der Solidaritätszuschlag entfallen. Das Bundesfinanzministerium hat einen „Soli-Rechner“ auf seiner Internetseite veröffentlicht, mit dem Sie Ihre persönliche Ersparnis hochrechnen können:
Link zum Soli-Rechner
Mindestlohn
Alle Unternehmer, die Arbeitnehmer (auch Mini-Jobber) beschäftigen, müssen die neuen gesetzlichen Mindestlöhne berücksichtigen. Ab dem 01.01.2021 beträgt der Mindestlohn 9,50 €/ Stunde. Ab dem 01.07.2021 tritt eine weitere Steigerungsstufe in kraft: 9,60 €/Stunde.
Unser Tipp: Prüfen Sie bei geringfügig Beschäftigten (Mini-Jobber), ob ggf. die vertraglich vereinbarten monatlichen Arbeitszeiten angepasst werden müssen.
Haben Sie Fragen zu diesen oder weiteren Veränderungen für Existenzgründer 2021, dann nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf!
Bildnachweis: gründernet