Solo-Selbstständige, die weiterhin aufgrund der Corona-Pandemie in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit eingeschränkt sind, können seit dem 16.02.2021 die Neustarthilfe beantragen. Förderzeitraum ist das 1.Halbjahr 2021. Pro Unternehmen können maximal 7500 € bewilligt werden. Das Antragsverfahren ist grundsätzlich vereinfacht. Allerdings sind einige Rahmenbedingungen zu beachten. Lesen Sie im folgenden Artikel, worauf Sie bei der Antragstellung achten sollten…
Was ist die Neustarthilfe für Solo-Selbstständige und wer kann Sie beantragen?
Solo-Selbstständige, die auch im ersten Halbjahr 2021 corona-bedingt mit Umsatzeinbußen rechnen, können für diesen Zeitraum eine Neustarthilfe in Höhe von maximal 7500 € beantragen, wenn sie keine Fixkostenerstattung im Rahmen des Programmes „Überbrückungshilfe III“ in Anspruch nehmen. Diese Neustarthilfe wird in Form eines Betriebskostenzuschusses in einem zweistufigen Verfahren ausgereicht. Positiv ist, dass es keine Zweckbindung und Einschränkungen für die Verwendung gibt. Es müssen vorher nicht alle betrieblichen oder auch privaten Mittel eingesetzt oder aufgebraucht sein. Der Anspruch auf Neustarthilfe besteht, wenn die Umsatzeinbußen im 1.Halbjahr 2021 mehr als 60% zum Referenzzeitraum 2019 betragen. Die Anträge können ab sofort bis 31.August 2021 gestellt werden.
Antragsberechtigt sind Solo-Selbstständige aller Branchen,
- die im Haupterwerb selbstständig sind,
- weniger als einen Beschäftigten haben,
- bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind,
- ihre Geschäftstätigkeit vor dem 01.05.2020 aufgenommen haben,
- keine Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III geltend machen und
- sich vor dem 31.12.2019 nicht bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden bzw. ihre Geschäftstätigkeit zwischenzeitlich eingestellt haben (auch bei Insolvenz)
WICHTIG: Es ist nur ein Antrag auf Neustarthilfe möglich!
Soweit es Beschäftigte im Unternehmen gibt, ist eine besondere Prüfung der Antragsberechtigung erforderlich. Dabei ist die Vergleichsbasis ein Vollzeitäquivalent (VZÄ = 40 Wochenstunden). Ein 450-€-Job wird dabei beispielsweise mit 0,3 VZÄ bewertet. Eine Beschäftigung bis 20 Wochenstunden entspricht 0,5 VZÄ usw.
Besondere Regelungen gelten auch bei Personen- und Kapitalgesellschaften bzw. auch bei Selbstständigen im Bereich der darstellenden Künste.
Wie wird die Neustarthilfe für Solo-Selbstständige gewährt?
Berechnungsgrundlage bilden die Referenzumsätze aus dem Jahr 2019. Für alle, die nicht seit dem 01.01.2019 im Haupterwerb selbstständig waren, gibt es alternative Berechnungsmöglichkeiten.
Die Neustarthilfe wird in zwei Schritten gewährt:
- Schritt 1: Auszahlung eines Vorschusses nach Antragstellung
- Schritt 2: Endabrechnung nach Ablauf des Förderzeitraumes
Phase 1: Vorschuss nach Antragstellung
Der Vorschuss wird in Höhe von 50% des 6-monatigen Referenzumsatzes, jedoch maximal 7500 € kurzfristig nach Antragstellung ausgezahlt. Der Referenzumsatz ist wie folgt zu ermitteln: (Jahresnettoumsatz 2019/12)x6
Unser Beispiel: Jahresnettoumsatz 2019: 30.000 €, ergibt einen durchschnittlichen Referenz-Monatsumsatz 2019: 2500 € – bezogen auf das 1.Halbjahr 2021 (6 Monate) ergibt sich eine Berechnungsgrundlage von 15.000 €, als Vorschuss ausgezahlt werden davon 50%= 7.500 €. Dies entspricht gleichzeitig auch der Förderhöchstsumme für die Neustarthilfe.
In den FAQ´s zur Förderrichtlinie sind die Berechnungsgrundlagen im Detail beschrieben. Für Selbstständige, die nach dem 01.01.2019 bis zum 30.04.2020 gegründet haben, wurden alternative Berechnungsmöglichkeiten festgelegt. Auch Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit werden berücksichtigt.
Phase 2: Endabrechnung nach Ablauf des Förderzeitraumes
Nach Ablauf der Förderperiode, dass heißt nach dem 30.06.2021 muss ein Nachweis der tatsächlichen Geschäftsentwicklung erbracht werden. Lag der tatsächliche Umsatz im 1.Halbjahr 2021 mehr als 60% unter dem vergleichbaren Referenzumsatz, muss keine Rückzahlung erfolgen. Waren die tatsächlichen Umsatzeinbußen niedriger als erwartet, ergibt sich daraus eine Pflicht zur anteiligen Erstattung der Neustarthilfe.
Wie läuft das Antrags- und Abrechnungsverfahren der Neustarthilfe für Solo-Selbstständige ab?
Direktantrag möglich
Anders als andere Corona-Hilfsprogramme für Unternehmen kann die Neustarthilfe für Solo-Selbstständige direkt – ohne die Einbindung eines Steuerberaters – beantragt werden. Es ist lediglich ein gültiges Elster-Zertifikat erforderlich. Die Antragstellung erfolgt auf dieser Plattform: direktanktrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Neben Angaben zum Unternehmen sind die Umsatzdaten einzugeben. Zu beachten sind die weiteren Erklärungen zu Datenschutz, Datenaustausch und strafrechtlichen Konsequenzen. Geprüft und bewilligt werden die Neustarthilfen durch die jeweiligen Bewilligungsstellen der Bundesländer, also beispielsweise für Sachsen die Sächsische Aufbaubank oder für Bayern die IHK für München und Oberbayern
Endabrechnung einfach und eigenverantwortlich
Die Endabrechnung der Neustarthilfen für Solo-Selbstständige erfolgt über den Elster-Zugang, der bereits bei der Antragstellung genutzt wurde. Im Wesentlichen sind die erzielten Umsätze im Förderzeitraum und ggf. weitere Einnahmen aus nichtselbstständigen Tätigkeiten anzugeben. Der Abgleich und evt. anfallende Rückzahlungen sind über das Online-Tool eigenverantwortlich zu erstellen. Die Frist dafür ist der 31.12.2021. Erfolgt keine Endabrechnung, muss der Zuschuss vollständig zurückgezahlt werden.
Unser Fazit:
Die Neustarthilfe für Solo-Selbstständige ist eine sinnvolle Unterstützung in der fortlaufenden Corona-Krise. Die Antragstellung und Abrechnung ist in Eigenverantwortung möglich und im Verhältnis zu anderen Förderprogrammen mit weniger Aufwand verbunden. Dennoch sollte sich jeder Antragsteller im Vorfeld mit den gesamten Rahmenbedingungen auseinandersetzen, um sowohl den Antrag als auch die Abrechnung regelkonform zu erstellen. Nichts ist schlimmer, wenn am Ende eine ungeplante Rückzahlung erfolgt oder gar strafrechtliche Konsequenzen im Raum stehen.
Ausführliche Informationen finden Sie auf den Seiten des BMWi im Bereich Überbrückungshilfen für Unternehmen/Neustarthilfe
Also nutzen Sie diese Chance und beantragen Sie die Neustarthilfe für Solo-Selbstständige, wenn die Rahmenbedingungen auf Sie zutreffen!
Natürlich unterstützen wir Sie gern im Antrags- und Abrechnungsprozess!
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