Ab Oktober 2022 wird die Minijob-Grenze auf 520 € angehoben. Darüber hinaus wurden im Juni 2022 weitere Änderungen gesetzlicher Regelungen durch Bundestag und Bundesrat beschlossen. Was sich für Sie verändert, haben wir hier zusammengefasst.
Wie wird die Minijob-Grenze von 520 € berechnet?
Die aktuell noch geltende Minijob-Grenze von 450€ ist fest definiert. Ab Oktober 2022 greift eine neue Berechnungsformel für den Grenzwert eines Mini-Jobs. Grundlage bildet dabei eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden und der jeweils geltende Mindestlohn. Die Formel wird im Vierten Buch des Sozialgesetzbuches festgeschrieben. Wir möchten die neue Berechnung der Einfachheit halber am Beispiel der Minijob-Grenze von 520 € erläutern:
- Zunächst wird die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit ermittelt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass in 3 Monaten in der Regel gesamt 13 Arbeitswochen zur Verfügung stehen: 13 Arbeitswochen x 10 Arbeitsstunden = 130 Arbeitsstunden in 3 Monaten. Das sind somit im Durchschnitt pro Monat 43,3 abrechenbare Arbeitsstunden für Ihren Minijobber.
- Der gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohn erhöht sich ebenfalls ab dem 01.10.2022 für alle Mitarbeitenden und beträgt dann 12 € pro Stunde. Dieser Mindestlohn wird mit der monatlichen Arbeitszeit multiplitziert: 43,3 Arbeitsstunden x 12 €/Std. = 520 € (gerundet)
Das bedeutet, dass sich bei weiteren Erhöhungen der Mindestlöhne jeweils auch die Minijob-Grenze verändern wird. Achten Sie deshalb unbedingt auf die Ankündigungen des Gesetzgebers in der Presse oder auch auf den Seiten der Minijob-Zentrale.
Regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt und gelegentliche Überschreitungen
Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt bildet die Grenze bei der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht und diese Minijob-Grenze liegt ab Oktober nun bei 520 € im Monat. Sie darf nur gelegentlich und bei nicht vorhersehbaren Überschreitungen bezogen auf ein Jahr überschritten werden. Welche Überschreitungen als unvorhersehbar gelten, regelt nun das Gesetz – z.B. Mehrarbeit aufgrund des krankheitsbedingten Ausfalls von Arbeitskollegen und -kolleginnen.
Dabei darf das monatliche Arbeitsentgelt zukünftig nur noch zweimal pro Jahr und dann nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze überschritten werden. Das heißt, ein Minijobber darf maximal 7280 € (14x 520 €) in einem Zeitraum von 12 Monaten verdienen.
Allgemeine Informationen zum Thema Minijob
Natürlich gelten auch weiterhin die Regeln für die Anmeldung und Abrechnung von geringfügigen Arbeitsverhältnissen. Unser Tipp für Sie ist deshalb, informieren Sie sich regelmäßig auf den Seiten der Minijob-Zentrale über die geltenden Regelungen.
Basiswissen zu Minijobs auf der Seite der Minijob-Zentrale
Wenn Sie weitere Informationen benötigen – nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.
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