Freiberufler, Solo-Selbstständige und kleine Unternehmen, die durch den erneuten Lockdown im November 2020 betroffen sind, können finanzielle Hilfen beantragen. Die Hilfen sollen einfach zu beantragen sein und schnell fließen. Die Bundesregierung bzw. der Bundesfinanzminister geben weitere Details dazu bekannt. Hier finden Sie die aktuell bereits veröffentlichten Rahmenbedingungen…
Umsatzerstattung im November für vom Lockdown betroffene Freiberufler, Solo-Selbstständige und kleine Unternehmen
Die Anträge können wahrscheinlich ab Mitte November gestellt werden. Neu ist, dass Freiberufler, Solo-Selbstständige und kleine Unternehmen mit einem Antragsvolumen von bis zu 5000€ selbst Anträge stellen können. Sie benötigen nicht mehr die Unterstützung eines Steuerberaters. Alle anderen Unternehmen müssen weiterhin den Antragsweg über den Steuerberater wählen. Die konkrete Umsetzung ist zum heutigen Stand noch nicht veröffentlicht. Wir informieren Sie, sobald weitere Details bekannt werden.
Weitere Rahmenbedingungen für die Corona-Hilfen für Freiberufler, Solo-Selbstständige und kleine Unternehmen
Wer ist antragsberechtigt?
Alle Unternehmen und Vereine, insbesondere Freiberufler, Solo-Selbstständige und kleine Unternehmen, die vom Lockdown im November 2020 unmittelbar betroffen sind – also schließen müssen oder auch indirekt betroffen sind, weil ihre Kunden nicht mehr geöffnet haben (z.B. Wäschereien, die für die Hotel- und Gaststättenbranche arbeiten). Allerdings gilt in diesem Fall, dass die Umsätze zu mindestens 80 % mit diesen Branchen erzielt werden.
Wie hoch sind die Zuschüsse?
Die Berechnungsbasis ist der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019. Für jede Woche, die während des Lockdowns geschlossen ist, wird ein Betrag von 75% des Vergleichsumsatzes aus dem November 2019 als Zuschuss erstattet.
Es gibt Sonderregelungen für Solo-Selbstständige: Sie können den durchschnittlichen Wochenumsatz des gesamten Jahres 2019 als Berechnungsgrundlage wählen.
Weitere Sonderregelungen für Selbstständige, die erst nach dem 31.10.2019 gegründet haben: Sie können auswählen, ob sie den durchschnittlichen Wochenumsatz aus dem Oktober 2020 oder den durchschnittlichen Wochenumsatz seit Gründung für die Berechnung des Zuschusses zugrundelegen.
Welche weiteren Rahmenbedingungen sind zu beachten?
Die zugrunde gelegten Umsatzzahlen müssen entsprechend dokumentiert sein (Jahres-, Monatsabschlüsse usw.).
Abzuziehen sind andere Förderungen bzw. Zuschüsse wie Kurzarbeitergeld, bereits beantragte Überbrückungshilfen für diesen Zeitraum und Umsätze, die trotz Lockdown doch im November 2020 erwirtschaftet werden. Konkrete Details werden in den Förderrichtlinien veröffentlicht.
Unser Fazit:
Nutzen Sie diese Chance, um Ihre finanziellen Ausfälle im aktuellen Lockdown zu minimieren und Ihr Unternehmen zu stabilisieren.
Informieren Sie sich aktuell über die Antragsformalitäten – hier der Link zur Seite des Bundesfinanzministeriums
Wichtige Links für Freiberufler, Solo-Selbstständige und kleine Unternehmen, die in Sachsen und Bayern vom Lockdown betroffen sind:
Antragsbearbeitung über die SAB – Sächsische Aufbaubank: www.sab.sachsen.de
Antragsbearbeitung über IHK München/Oberbayern: www.ihk-münchen.de
Haben Sie Fragen zur Antragstellung der Corona-Hilfen/ November-Überbrückungshilfe für Freiberufler, Solo-Selbstständige und kleine Unternehmen, dann nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf:
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